Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Projekt 100 GmbH für Immobilienvermittlung, Finanzierungsvermittlung, Photovoltaik, Stromspeicher und Wärmepumpen
Stand: September 2026
Projekt 100 GmbH
Herdweg 8
71254 Ditzingen
nachfolgend „Projekt 100“ genannt.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von Projekt 100 angebotenen Vermittlungs- und Beratungsleistungen in den Geschäftsbereichen:
- Immobilien,
- Finanzierungen,
- Photovoltaikanlagen,
- Stromspeicher und Energiesysteme sowie
- Wärmepumpen und zugehörige technische Anlagen.
- Ergänzend können für einzelne Verträge individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Vermittlungsverträge oder sonstige Vertragsunterlagen gelten.
- Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Soweit Projekt 100 lediglich als Vermittler auftritt, kommt der vermittelte Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweils vor Vertragsschluss bezeichneten Vertragspartner zustande.
§2 Rolle von Projekt 100
- Projekt 100 erbringt je nach Geschäftsbereich insbesondere Beratungs-, Nachweis-, Vermittlungs-, Koordinations- und Unterstützungsleistungen.
- Soweit nicht im konkreten Angebot ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wird Projekt 100 bei der Vermittlung von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wärmepumpen, Komponenten sowie Montage- und Installationsleistungen nicht selbst Verkäufer, Lieferant, Hersteller, Installateur oder Werkunternehmer.
- Die jeweiligen Lieferanten, Verkäufer, Kreditgeber, Fachunternehmen und Montagebetriebe handeln rechtlich und wirtschaftlich selbstständig.
- Vor Abschluss eines vermittelten Vertrages wird dem Kunden mitgeteilt, welches Unternehmen Vertragspartner der jeweiligen Leistung wird.
§3 Datenschutz
- Projekt 100 verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Projekt 100.
§4 Haftung von Projekt 100
- Projekt 100 haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Projekt 100 nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Projekt 100 haftet nicht für Pflichtverletzungen rechtlich selbstständiger Vertragspartner, soweit deren Verhalten Projekt 100 nicht gesetzlich zuzurechnen ist.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
Teil B – Immobilienvermittlung
§5 Tätigkeit als Immobilienmakler
- Projekt 100 vermittelt Immobilien bzw. weist Gelegenheiten zum Abschluss von Immobilienkaufverträgen nach.
- Der konkrete Umfang des Maklerauftrages sowie eine gegebenenfalls geschuldete Maklerprovision ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé oder einer sonstigen Provisionsvereinbarung.
- Projekt 100 schuldet keinen bestimmten Verkaufserfolg, Verkaufspreis oder Vertragsabschluss innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
- Bei Maklerverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser werden die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften eingehalten.
§6 Angaben über Immobilien
- Die von Projekt 100 veröffentlichten Angaben zu Immobilien beruhen grundsätzlich auf Informationen des Verkäufers, Eigentümers, Verwalters oder sonstiger Dritter.
- Projekt 100 ist nicht verpflichtet, diese Angaben eigenständig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen oder eine Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Eigentümer und Verkäufer sind verpflichtet, Projekt 100 alle für die Vermarktung wesentlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
- Kaufinteressenten wird empfohlen, für ihre Kaufentscheidung wesentliche tatsächliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Eigenschaften selbst bzw. durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
§7 Maklerprovision
- Die Höhe der Maklerprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Maklerauftrag, Exposé oder der individuellen Provisionsvereinbarung.
- Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit von Projekt 100 der beabsichtigte Hauptvertrag zustande kommt.
- Der Anspruch kann auch entstehen, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird, sofern der Vertragsabschluss auf der zuvor erbrachten Maklertätigkeit von Projekt 100 beruht.
- Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern werden die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten eingehalten.
- Soweit gegenüber Verbrauchern eine Provision angegeben wird, versteht sie sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der gesetzliche Ausgangspunkt für den Provisionsanspruch ist § 652 BGB. Für Wohnungen und Einfamilienhäuser bestehen darüber hinaus besondere Regeln zur Maklerkostenverteilung.
§8 Tätigkeit für beide Vertragsparteien
Projekt 100 darf, soweit gesetzlich zulässig, sowohl für Verkäufer als auch für Kaufinteressenten tätig werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie die gesetzlichen Treue-, Aufklärungs- und Interessenwahrungspflichten bleiben unberührt.
§9 Geldwäschegesetz
- Projekt 100 unterliegt als Immobilienmakler den gesetzlichen Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes.
- Kunden sind verpflichtet, bei den gesetzlich erforderlichen Identifizierungs- und Prüfmaßnahmen mitzuwirken und die notwendigen Angaben und Unterlagen bereitzustellen.
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften können insbesondere Angaben zu Vertretungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sein.
- Können gesetzlich vorgeschriebene Identifizierungs- oder Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, kann Projekt 100 verpflichtet sein, die Geschäftsbeziehung nicht aufzunehmen oder nicht fortzuführen.
Teil C – Finanzierungsvermittlung
§10 Gegenstand der Finanzierungsvermittlung
- Projekt 100 kann Kunden bei der Suche nach geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten unterstützen und Finanzierungsanfragen an Banken, Kreditinstitute, Finanzierungspartner oder sonstige berechtigte Darlehensgeber bzw. Vermittlungspartner weiterleiten.
- Projekt 100 ist, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht selbst Darlehensgeber.
- Ein Darlehensvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Darlehensgeber zustande.
- Die endgültige Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens trifft ausschließlich der jeweilige Darlehensgeber.
- Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines Darlehensvertrages, einen bestimmten Zinssatz, eine bestimmte Darlehenshöhe oder bestimmte Finanzierungskonditionen besteht gegenüber Projekt 100 nicht.
§11 Angaben des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, die für eine Finanzierungsanfrage erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- Hierzu können insbesondere Angaben zu Einkommen, Vermögen, bestehenden Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Beschäftigung, Immobilien und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gehören.
- Projekt 100 darf diese Angaben im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsanfrage an die hierfür vorgesehenen Finanzierungspartner übermitteln, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
- Die Kreditwürdigkeitsprüfung und endgültige Finanzierungsentscheidung erfolgen durch den jeweiligen Darlehensgeber.
§12 Vergütung bei Finanzierungsvermittlung
- Projekt 100 kann für eine erfolgreiche Finanzierungsvermittlung eine Vergütung bzw. Provision vom jeweiligen Finanzierungspartner erhalten.
- Soweit der Kunde selbst eine Vergütung an Projekt 100 zu zahlen hat, wird dies vor Abschluss des entsprechenden Vermittlungsvertrages ausdrücklich vereinbart.
- Gesetzlich vorgeschriebene Informationen über Vergütungen, Provisionen oder sonstige Anreize werden dem Kunden entsprechend den jeweils anwendbaren Vorschriften zur Verfügung gestellt.
Teil D – Photovoltaik und Stromspeicher
§13 Rolle von Projekt 100 bei PV und Speichern
- Projekt 100 vermittelt Photovoltaikanlagen, Stromspeicher, Wechselrichter, Energiemanagementsysteme, Wallboxen, Unterkonstruktionen, Zubehör sowie damit verbundene Montage-, Elektro-, Anschluss- und Inbetriebnahmeleistungen.
- Soweit im konkreten Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Projekt 100 ausschließlich Vermittler.
- Vertragspartner für die Lieferung ist der vor Vertragsschluss bezeichnete Verkäufer bzw. Lieferant.
- Vertragspartner für Montage-, Installations- und Elektroarbeiten ist der jeweils bezeichnete Fach- bzw. Montagebetrieb.
- Projekt 100 wird nicht selbst Verkäufer oder Werkunternehmer dieser vermittelten Leistungen.
§14 Produkte und technische Angaben
- Maßgeblich für die Beschaffenheit der Produkte ist der jeweilige Kauf- oder Liefervertrag.
- Angaben zu Leistung, Wirkungsgrad, Speicherkapazität, Lebensdauer, Zyklenzahl, Garantie und sonstigen technischen Eigenschaften beruhen grundsätzlich auf Angaben des jeweiligen Herstellers bzw. Verkäufers.
- Herstellergarantien werden ausschließlich vom jeweiligen Garantiegeber nach dessen Garantiebedingungen gewährt.
§15 Montage und Zusatzarbeiten
- Der Umfang der Montage- und Installationsleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
- Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des vereinbarten Montagepreises.
- Dies betrifft insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
- Erneuerung oder Erweiterung von Zählerschränken,
- Sanierung bestehender Elektroanlagen,
- Arbeiten am Hausanschluss,
- Netzanschlussverstärkungen,
- Erdarbeiten,
- Blitzschutz,
- Dachsanierungen,
- statische Verstärkungen und
- außergewöhnliche Gerüst- oder Hebetechnik.
- Werden zusätzliche Arbeiten erforderlich, erhält der Kunde grundsätzlich vor deren Ausführung ein gesondertes Angebot.
§16 Netzbetreiber und Anlagenregistrierung
- Der Anschluss einer Photovoltaikanlage unterliegt den Vorgaben des zuständigen Netz- und Messstellenbetreibers.
- Welche Anmeldungen und Registrierungen vom Fachbetrieb übernommen werden, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
- Projekt 100 hat keinen Einfluss auf Bearbeitungszeiten, Terminvergaben oder Entscheidungen von Netz- oder Messstellenbetreibern.
§17 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Angaben zu Stromertrag, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Einsparungen, Einspeisevergütung und Amortisationszeiten sind grundsätzlich Prognosen auf Grundlage der jeweils verwendeten Annahmen.
Eine Garantie für einen bestimmten Stromertrag, eine bestimmte Einsparung oder Amortisationszeit wird nicht übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.
Teil E – Wärmepumpen
§18 Rolle von Projekt 100 bei Wärmepumpen
- Projekt 100 vermittelt Wärmepumpen und zugehörige Komponenten sowie Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen.
- Projekt 100 ist grundsätzlich Vermittler und nicht selbst Verkäufer, Lieferant, Installateur oder Werkunternehmer, soweit im konkreten Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Der Kauf- bzw. Liefervertrag kommt zwischen dem Kunden und dem bezeichneten Verkäufer bzw. Lieferanten zustande.
- Der Vertrag über Montage und Installation kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem bezeichneten Fachunternehmen zustande.
§19 Auswahl und technische Auslegung
- Welche Wärmepumpe und Komponenten Gegenstand des jeweiligen Angebotes sind, ergibt sich aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung.
- Herstellerangaben zu Heizleistung, Effizienz, Schall, Vorlauftemperaturen und sonstigen technischen Eigenschaften beruhen grundsätzlich auf Angaben des jeweiligen Herstellers.
- Soweit die technische Planung, Heizlastberechnung, hydraulische Planung oder Prüfung der Eignung des Gebäudes einem Fachunternehmen übertragen wird, trägt dieses im Rahmen seines Vertrages die Verantwortung für die von ihm übernommenen Planungs- und Fachleistungen.
§20 Montage
- Der konkrete Umfang der Montageleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Montagepaket.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzarbeiten sind grundsätzlich nicht im Montagepreis enthalten.
- Dies können insbesondere sein:
- Änderungen der vorhandenen Heizungsverteilung,
- Austausch oder Anpassung von Heizkörpern,
- zusätzliche Rohrleitungsarbeiten,
- Änderungen der Elektroinstallation,
- Zählerschrankarbeiten,
- Fundament- oder Erdarbeiten,
- Kernbohrungen außerhalb des vereinbarten Umfangs,
- bauliche Änderungen sowie
- weitere aufgrund der tatsächlichen Gebäudesituation erforderliche Arbeiten.
- Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden ausgeführt.
§21 Verantwortung des Fachbetriebes
Der beauftragte Fachbetrieb ist eigenständig für die fachgerechte Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik, Herstelleranforderungen und Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
Teil F – Gemeinsame Bestimmungen für PV, Speicher und Wärmepumpen
§22 Lieferung und Termine
- Liefertermine richten sich nach dem jeweiligen Kauf- oder Liefervertrag.
- Montageterminen werden mit dem ausführenden Fachbetrieb bzw. über die vorgesehene Projektkoordination abgestimmt.
- Projekt 100 haftet nicht für Verzögerungen selbstständiger Lieferanten oder Fachbetriebe, soweit Projekt 100 diese nicht selbst zu vertreten hat.
§23 Gewährleistung und Mängel
- Für Produktmängel haftet der jeweilige Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für Mängel der Montage-, Installations-, Elektro- oder Inbetriebnahmeleistungen haftet der jeweilige ausführende Vertragspartner.
- Projekt 100 ist nicht Schuldner der gesetzlichen Mängelansprüche aus den vermittelten Kauf- und Werkverträgen.
- Projekt 100 kann den Kunden bei der Kommunikation mit Lieferanten und Fachbetrieben unterstützen und Mängelanzeigen weiterleiten.
- Hierdurch übernimmt Projekt 100 keine eigene Gewährleistungs-, Garantie- oder Nacherfüllungspflicht.
§24 Zahlungen
- Aus Angebot, Vertrag und Rechnung ergibt sich, welchem Vertragspartner die jeweilige Zahlung wirtschaftlich zusteht.
- Soweit Projekt 100 vereinbarungsgemäß Zahlungen im Rahmen der Abwicklung eines vermittelten Vertrages entgegennimmt, erfolgt dies für den jeweils ausgewiesenen Vertragspartner und entsprechend der vereinbarten Zahlungsabwicklung.
- Die Entgegennahme einer Zahlung allein führt nicht dazu, dass Projekt 100 Verkäufer, Lieferant oder Werkunternehmer der vermittelten Leistung wird.
§25 Fördermittel
- Informationen über Förderprogramme, Zuschüsse, Förderkredite oder steuerliche Vorteile dienen grundsätzlich der allgemeinen Information.
- Projekt 100 garantiert weder die Gewährung noch eine bestimmte Höhe einer Förderung.
- Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen und die Entscheidung der zuständigen Stelle.
- Wird eine gesonderte Förderberatung oder Antragstellung vereinbart bzw. vermittelt, richtet sich deren Umfang nach der entsprechenden Leistungsbeschreibung.
Teil G – Widerruf und Schlussbestimmungen
§26 Widerrufsrecht
- Verbrauchern stehen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
- Der Kunde erhält die für den jeweiligen Vertrag erforderliche Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.
- Bei mehreren vermittelten Verträgen – beispielsweise Kaufvertrag über eine Wärmepumpe und separatem Montagevertrag – sind die Widerrufsrechte für den jeweiligen Vertrag und gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner gesondert zu beurteilen.
- Soll bereits während einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, sind die gesetzlich erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers einzuholen.
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ergibt sich insbesondere aus §§ 312g, 355 BGB; die Grundfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage.
§27 Klarstellung der Vertragspartner
Bei vermittelten PV-, Speicher- und Wärmepumpengeschäften werden die jeweiligen Vertragspartner vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung des Kunden ausgewiesen.
Insbesondere:
Vermittler:
Projekt 100 GmbH
Seestraße 79, 71229 Leonberg
Verkäufer/Lieferant:
Das im jeweiligen Angebot bezeichnete Unternehmen.
Montage-/Fachbetrieb:
Das im jeweiligen Angebot bezeichnete Unternehmen.
§28 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender verbraucherschützender Vorschriften.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann der Sitz von Projekt 100 als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026
Projekt 100 GmbH
Herdweg 8
71254 Ditzingen
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an den jeweiligen Vertragspartner zurück.
An:
Projekt 100 GmbH
Herdweg 8
71254 Ditzingen
E-Mail:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgender Dienstleistung ():
Bestellt am () / erhalten am ():
Name des/der Kunden:
Anschrift des/der Kunden:
Datum:
Unterschrift des/der Kunden:
(nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.