Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufinteressenten
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufinteressenten ("AGB") der Projekt 100 GmbH, Herdweg 8, 71254 Ditzingen („Projekt 100“ oder „wir“) gelten für die Geschäftsbeziehung von Projekt 100 mit dem Interessenten hinsichtlich des Erwerbs einer von Projekt 100 vermarkteten Immobilie („Kaufinteressent“, "Kunde" oder „Sie“) in ihrer zum Zeitpunkt ihrer Akzeptanz gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Projekt 100 stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsschluss
Projekt 100 ist vom Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Exposé genannten Bedingungen auf diversen Immobilien-Portalen anzubieten und einen Käufer nachzuweisen und / oder einen Hauptvertrag (Kaufvertrag) zu vermitteln.
Sofern Sie sich für eine Immobilie interessieren und beispielsweise im Rahmen der Buchung eines Besichtigungstermins oder der Reservierung der Immobilie die Geltung dieser AGB bestätigen, schließen Sie damit einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit uns
3. Provision
Die vom Käufer bei Abschluss eines Hauptvertrages (Kaufvertrag) zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben aus dem Exposé. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugutekommen (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen etc.).
Projekt 100 behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Entstehen des Provisionsanspruches mehr als vier Monate beträgt.
Die Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kaufvertrag usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt.
Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird, und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt des Verkäufers sowie ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtsprechungsgrundsätze vorliegen muss.
Projekt 100 ist berechtigt, bei Vertragsabschluss anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Der Kunde verpflichtet sich, in den Kaufvertrag die Provisionsvereinbarung nach Ziffer 3 aufzunehmen. Kommt ein Vertrag ohne die Anwesenheit von Projekt 100 zustande, so sind der Vertragspartner und der Kaufpreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen. Bei Verkauf einer ausländischen Immobilie gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsbestimmungen ist der Kunde nur verpflichtet, Projekt 100 eine vollständige Vertragsabschrift zu übermitteln.
4. Identitatsfeststellung (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz)
Der Kaufinteressent wird Projekt 100 eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses zukommen lassen (Vorder- und Rückseite).
Der Kaufinteressent stimmt zu, dass Projekt 100 Daten zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Kaufinteressenten gemäß der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz 5 Jahre lang aufbewahrt. Projekt 100 sichert zu, dass diese Daten für keine anderen Zwecke außerhalb der Identitätsfeststellung genutzt werden.
5. Widerrufsrecht
Sofern Sie Verbraucher sind, steht Ihnen beim Abschluss eines Maklervertrags mit Projekt 100 das nachfolgend beschriebene Widerrufsrecht zu.
6. Vertraulichkeit
Alle dem Kaufinteressenten durch Projekt 100 übermittelte Informationen hinsichtlich der jeweiligen Immobilie, insbesondere die Verkäuferdaten, sind vertraulich und nur für den Kaufinteressenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen, bedarf der Zustimmung von Projekt 100.
Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber von Projekt 100 ein Hauptvertrag (Kaufvertrag) zustande, so ist der Kaufinteressent zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der im Exposé ausgewiesenen Provision an Projekt 100 verpflichtet.
7. Weitere Bestimmungen
Projekt 100 ist verpflichtet, für beide Vertragspartner zu denselben Konditionen entgeltlich tätig zu sein.
Kaufpreiszahlungen werden von Projekt 100 nicht entgegengenommen. Sie sind einschließlich eventueller Nebenleistungen direkt an den Verkäufer zu erbringen.
8. Urheberrechte
Inhalt und Struktur der Websites von Projekt 100 sowie der sonstigen von Projekt 100 betriebenen Webseiten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien, einschließlich der Inhalte von Exposés, unterliegen dem Urheberrecht, dem Markenrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Einige Internet-Seiten enthalten auch Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien, die dem Urheberrecht, dem Markenrecht und den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums derjenigen unterliegen, die diese zur Verfügung gestellt haben.
Eine Kopie oder sonstige Nutzung für andere als private Zwecke oder zur Weitergabe, anderweitigen Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung, ob in originärer oder veränderter Form und in jedwedem Medium, oder eine solche Verwendung auf anderen Webseiten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Projekt 100 nicht zulässig.
9. Datenschutz
Projekt 100 erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Kunden. Projekt 100 beachtet dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden wird Projekt 100 die personenbezogenen Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung oder für Kundenzufriedenheitsumfragen nutzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Datenschutzerklärung von Projekt 100 verwiesen, die gesondert im Anhang vorhanden ist.
10. Haftung
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Projekt 100, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet Homeday nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ziffer 9.1 gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Projekt 100, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
11. Schlussbestimmungen
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Projekt 100 und dem Kunden der Sitz von Projekt 100 (Stuttgart) vereinbart.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. In diesem Fall und im Fall von Regelungslücken gelten anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als rückwirkend vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit und/oder Regelungslücke gekannt hätten.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Projekt 100 und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG) vom 1. April 1980.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienverkäufer
1. Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Projekt 100 GmbH, Herdweg 8, 71254 Ditzingen („Projekt 100“ oder „wir“) für Immobilienverkäufer ("AGB"), gelten für die Geschäftsbeziehung von Projekt 100 mit dem Verkäufer („Verkäufer“ oder „Sie“), welcher Projekt 100 mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt hat.
1.2. Abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Projekt 100 stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Diese AGB gelten auch dann, wenn Projekt 100 in Kenntnis von Bedingungen des Verkäufers, welche diesen AGB entgegenstehen oder hiervon abweichen, die Leistungen an den Verkäufer vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsschluss / Vertragsgegenstand
2.1. Projekt 100 hat dem Verkäufer ein verbindliches Angebot zur Vermarktung seiner Immobilie nach Maßgabe des Angebots sowie der in diesen AGB enthaltenen Regelungen unterbreitet.
2.2. Sofern der Verkäufer dieses Angebot annimmt, kommt ein verbindlicher Maklervertrag mit dem entsprechenden Inhalt zustande.
2.3. Mit der Annahme des Angebots versichert der Verkäufer, dass er der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Immobilie ist bzw. dass er von dem Eigentümer sowie eventuellen Miteigentümern oder anderweitig Verfügungsberechtigten zum Abschluss des Maklervertrags mit Projekt 100 ermächtigt ist.
3. Leistungen von Projekt 100
3.1. Projekt 100 stellt dem Verkäufer einen persönlichen Immobilienberater und An-sprechpartner an die Seite, der verantwortlich für die Vermarktung der Immobilie ist.
3.2 Zu den Aufgaben von Projekt 100 gehören insbesondere:
A. Verkaufsberatung und Wertermittlung
B. Erstellen einer individuellen Verkaufs-/ Vermarktungsstrategie
C. Durchführung der in der Verkaufs-/Vermarktungsstrategie festgelegten Maßnahmen, u.a.:
- Erstellen von Fotos der zu verkaufenden Immobilie
- Erstellen eines aussagekräftigen Exposés
- Unterstützung bei der Erstellung eines Energieausweises
- Ggf. Erstellen weiterer Marketingmaterialien
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen
- Betreuung der Kaufinteressenten
- Einholen des Finanzierungsnachweises
- Vorbereitung und Terminierung des Notartermins
3.3. Die konkreten Marketingmaßnahmen und Verkaufsunterlagen variieren je nach Immobilie und werden mit dem Verkäufer abgestimmt.
3.4. Die vorgenannten Leistungen von Projekt 100 sind mit der im Erfolgsfalle zu zahlenden Provision vollständig abgegolten.
3.5. Die in Ziffer 3.2 aufgeführten Leistungen sind für den Verkäufer kostenlos, sofern es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie mit einem Gewerbeanteil von max. 25% handelt. In allen sonstigen Fällen ist Projekt 100 berechtigt, die Leistung gegen eine zuvor ausdrücklich vereinbarte Vergütung zu erbringen oder die Erbringung der Leistung abzulehnen.
4. Energieausweis
Wenn der Verkäufer die Unterstützung durch Projekt 100 bei der Erstellung eines Energieausweises wünscht, lässt Projekt 100 den Energieausweis auf Basis der Verbrauchsdaten, welche der Verkäufer an Projekt 100 übermittelt, erstellen. Sind dem Verkäufer die Verbrauchsdaten nicht bekannt, unterstützt Projekt 100 bei der Erstellung eines Bedarfsausweises. Hierzu wird der Verkäufer Projekt 100 die erforderlichen Daten für die Erstellung mittels einer von Projekt 100 bereitgestellten Checkliste übermitteln.
5. Rechte und Pflichten von Projekt 100
5.1. Projekt 100 ist berechtigt, die Maklerleistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Sofern Projekt 100 Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt, entstehen dem Verkäufer hierdurch weder weitere Kosten noch andere belastende Verpflichtungen.
5.2. Projekt 100 ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für Kaufinteressenten entgeltlich tätig zu sein.
5.3. Projekt 100 wird den Verkäufer über alle Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Projekt 100 wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist Projekt 100 nur verpflichtet, sofern deren Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen Fällen ist Projekt 100 zur eigenen Nachforschung nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart ist.
5.4. Projekt 100 wird den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen.
5.5. Projekt 100 wird hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Verkäufer Verschwiegenheit bewahren.
5.6. Projekt 100 ist berechtigt, bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags, welcher die betreffende Immobilie des Verkäufers zum Gegenstand hat, anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Kommt ein Vertrag ohne die Anwesenheit von Projekt 100 zustande, ist Projekt 100 vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und Projekt 100 auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
5.7. Kaufpreiszahlungen werden von Projekt 100 nicht entgegengenommen.
5.8. Sämtliche Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den von Projekt 100 erstellten Verkaufs- und Marketingunterlagen inklusive der erstellten Bilder der Immobilie liegen bei Projekt 100.
6. Recht und Pflichten des Verkäufers
6.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Projekt 100 mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Grundriss(e) sowie ggf. weitere Pläne, Ansichten und Schnitte der Immobilie
- Ggf. Teilungserklärung und
- Eigentümerversammlungsprotokolle
- Wirtschaftsplan / Nebenkostenaufstellung
- Ggf. den aktuellen Mietvertrag (persönliche Daten geschwärzt)
6.2. Projekt 100 wird von dem Verkäufer bevollmächtigt, Einsicht in das Grundbuch der zu vermarktenden Immobilie zu nehmen und sich Kopien des Grundbuchs anfertigen und aushändigen zu lassen sowie sich Unterlagen und Informationen von Ämtern (Baurechtsamt, Katasteramt etc.) bzw. bei Wohnungseigentum von der zuständigen Haus-/ WEG-Verwaltung einzuholen. Projekt 100 ist berechtigt, entsprechende Untervollmacht zu erteilen.
6.3. Der Verkäufer ist während der Vertragslaufzeit nicht berechtigt, weitere Makler parallel zu beauftragen oder das Objekt privat zu veräußern. Alle Interessenten oder Makler, die sich während des Verkaufs an ihn wenden, werden an Projekt 100 verwiesen, damit der Verkauf aus einer Hand gesteuert wird.
6.4. Sollte der Verkäufer den Alleinvertretungsanspruch von Projekt 100 verletzten, indem er das Objekt während der Vertragslaufzeit privat oder über einen anderen Makler verkauft, verpflichtet er sich, Projekt 100 eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht der Provision, die der Verkäufer an Projekt 100 zu zahlen hätte, wenn der Verkauf so aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung durch Projekt 100 zustande gekommen wäre.
6.5. Der Verkäufer hat Projekt 100 unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung seiner Verkaufsabsicht.
6.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, Projekt 100 unverzüglich über eine etwaige Vermietung seiner Immobilie oder Änderungen im Mietvertrag zu unterrichten.
6.7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die mit Projekt 100 getroffene Provisions- vereinbarung in den Kaufvertrag aufzunehmen.
6.8. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben.
6.9. Der Verkäufer wird anderen Maklern eine Tätigkeit im Hinblick auf die Immobilie untersagen und diese an Projekt 100 verweisen.
6.10. Der Verkäufer gestattet Projekt 100, Daten seiner Immobilie (bspw. bzgl. der Lage, Ausstattung, Preis etc.) anonymisiert für Immobilienwertanalysen zu benutzen.
7. Maklerprovision
7.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarte Provision an Projekt 100 zu bezahlen.
7.2. Der Provisionsanspruch von Projekt 100 entsteht mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und einem von Projekt 100 nachgewiesenen oder vermittelten Kaufinteressenten. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit von Projekt 100 zustande kommt.
7.3. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem von dem Verkäufer mit dem Verkauf der Immobilie verfolgten Zweck wirtschaftlich entspricht.
7.4. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dem Verkäufer zufließen (wie z. B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Der Provisionsanspruch von Projekt 100 wird durch eine
nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt.
7.5. Sollte Unklarheit über die Leistung von Projekt 100 bestehen, so ist der Verkäufer verpflichtet, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrags bei Projekt 100 nachzufragen, ob der Käufer von Projekt 100 benannt wurde.
7.6. Die vereinbarte Provision enthält die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe. Im Falle von Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erhöht bzw. verringert sich die Provision entsprechend.
7.7. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
7.8. Projekt 100 ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag an Dritte (bspw. Factoring-Unternehmen) abzutreten.
7.9. Zahlungen sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, wird der Maklervertrag für die Dauer von neun (9) Monaten fest geschlossen („Initiale Vertragslaufzeit“). Während der Initialen Vertragslaufzeit ist der Maklervertrag nicht ordentlich kündbar. Nach Ablauf der Initialen Vertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere sechs (6) Monate, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Wochen kündigt.
8.2. Sonderkündigungsrecht: Es gibt keine Sonderkündigungsrechte.
8.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Auslagen werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt und werden heute schon in vollem Umfang anerkannt.
8.4. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
9. Identitätsfeststellung (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz)
9.1. Der Verkäufer wird Projekt 100 eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses zukommen lassen (Vorder- und Rückseite).
9.2. Der Verkäufer stimmt zu, dass Projekt 100 Daten zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Verkäufers gemäß der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz 5 Jahre lang aufbewahrt. Projekt 100 sichert zu, dass diese
Daten für keine anderen Zwecke außerhalb der Identitätsfeststellung genutzt werden.
10. Datenschutz
10.1. Projekt 100 hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten.
11. Haftung
11.1. Ansprüche des Verkäufers auf Schadensersatz sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von Projekt 100, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet Projekt 100 nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. Die in Ziffer 11.1 enthaltenen Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Projekt 100, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
12. Verbraucherstreitbeteiligung
An einem Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nimmt Projekt 100 teil. Für das Schlichtungsverfahren ist zuständig: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter ombudsmann-immobilien.net.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertrags-verhältnissen zwischen Projekt 100 und dem Verkäufer der Sitz von Projekt 100 (Stuttgart) vereinbart.
13.2. Der Maklervertrag sowie diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
13.3. Dieser Vertrag gibt sämtliche Punkte wieder und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen. Es bestehen keine mündlichen Abreden. Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung oder Modifizierung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.
13.4. Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Maklervertrags und der AGB im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in diesem Falle eine Klausel, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Parteien
sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die diese AGB enthalten.